Informationen zur Heilmittelverordnung:

Heilmittelverordnung Nr. 13.

Wenn Sie Diabetiker sind und eine Heilmittelverordnung erhalten, achten Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Arzt darauf, dass er Ihnen die Verordnung Nr.13 ausstellt, und diese auch formell richtig ausfüllt, denn nur unter diesen Voraussetzungen, ist uns eine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse möglich!

Die Verordnung ist quartalsunabhängig, aber die erste podologische Behandlung, muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung erfolgen, sonst benötigen Sie von Ihrem Arzt eine neue Verordnung mit aktuellem Datum!

Damit uns gegenseitig keine finanziellen Nachteile entstehen, senden Sie bitte vorab, eine Kopie Ihrer Heilmittelverordnung per Post oder E-Mail damit diese auf Vollständigkeit geprüft werden kann.

Der gesetzliche Eigenanteil von 10% der Leistung und der Verordnungsgebühr von 10 Euro, je Verordnung, die Abrechnung der podologischen Leistungen erfolgt nach Abschluss der verordneten Behandlungseinheiten in bar oder auf Rechnung.

***Zuzahlung variiert je nach Kassenzugehörigkeit und verordneter Leistung***

Bei Vorlage eines Befreiungsausweises Ihrer Krankenkasse entfällt für Sie, die Zahlung der Verordnungsgebühr, und/oder des gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteils.

Die Dauer einer podologischen Behandlung beträgt in der Regel 40-50 Minuten.

Um unnötig lange Wartezeiten zu vermeiden, arbeiten wir nur nach Terminvereinbarung.

Einen zeitlichen Vorlauf von 3 -4 Wochen sollten Sie bei Ihrer Terminplanung kalkulieren, da aber erfahrungsgemäß immer wieder Termine abgesagt werden, rufe wir Sie selbstverständlich bei einem freien Termin gerne an.

Wir sind stets bemüht die Wartezeiten so gering wie möglich zu halten. Dennoch kann es zu Verzögerungen kommen, wenn ein Notfall behandelt werden muss, oder die Behandlung unvorhersehbar länger dauert.

Planen Sie doch deshalb bitte 1 Stunde Aufenthalt in unserer Praxis ein!

Wenn Sie von Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung Nr. 13 erhalten haben, dann kann die verordneten Leistungen direkt mit jeder gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil von 10 % der Leistung und die Verordnungsgebühr muss jedoch von Ihnen bezahlt werden.


Ob Ihre private Kasse podologische Leistungen, oder Heilpraktiker Behandlungen anerkennt und bezahlt, richtet sich nach Ihren Versicherungsinhalten, diese sind je nach abgeschlossenem Tarif unterschiedlich.

Bitte informieren Sie sich einfach vorab direkt bei Ihrer privaten Krankenkasse!

Die Preise richten sich nach dem jeweiligen Aufwand.

Wir bitten Sie um Verständnis, das wir ohne vorherige Ansicht der Problemstellung, keine Preisangaben geben können.

Ein Beratungstermin ist in Ihrem, wie in unserem Sinne, unabdingbar.


Bitte beachten Sie, dass Termine, die nicht mindestens 24h vorher abgesagt werden, in Rechnung gestellt werden. 

Dies hilft uns, die Terminplanung für alle Patienten effizient zu gestallten. 

Wir danken für Ihr Verständnis.


Indikationserweiterung Podologie ab 1. Juli 2020

Zwei neue Diagnosegruppen erweitern die Indikationen zur Verordnung von Podologie:


NF: Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär).

Zum Beispiel bei:

•  hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie

•  systemischen Autoimmunerkrankungen

•  Kollagenosen

•  toxischer Neuropathie


QF: Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett).

Zum Beispiel bei:

•  Spina bifida

•  chronischer Myelitis

•  Syringomyelie

•  traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks


Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.

Die Erteilung einer HMV liegt immer im Ermessen des behandelnden Arztes, bitte besprechen Sie daher diese Informationen mit Ihm. 

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